Mittwoch, 21. August 2013

Raubkopien: BGH-Urteil gegen Filehoster Rapidshare


Senator Film Verleih freut sich. Wie in der unten angeführten Pressemitteilung verkündet, hat er gerade vor dem Bundesgerichtshof gegen den Schweizer Filehoster Rapidshare gewonnen. Senator hatte geklagt, weil Rapidshare den von Senator vertriebenen Film DIE VORLESERIN trotz Aufforderungen der Löschung zum Download bereitgestellt hat.

Verwunderlich ist die Entscheidung des BGH allerdings nicht. Schon im Juli 2012 heißt es im Urteil gegen Rapidshare (wobei es um das Computerspiel „Alone in the Dark“ ging):

"Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.“ (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11)

Zentral ist hierbei der Halbsatz „obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist“. Es sei dem Datenspeicherplatzanbieter zumutbar, per „Linksammlungen“ bzw. per Suchmaschine die ansonsten ja unkontrolliert hochgeladenen Inhalte zu durchsuchen.

Unklar ist nun, ob jeweils nur die monierten aktuellen Downloaddateiangebote zu löschen seien werden, oder ob Rapidshare und ähnliche Dienste verpflichtet sind, kontinuierlich ihre Server nach (nur konkret beanstandeten?) weiteren illegalen Datei-Varianten der Spiele, Filme, Musikstücke etc. zu scannen. Schließlich ist eine Kopie schnell durch eine andere ersetzt. 2012 hieß es jedenfalls im Tenor:

"Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen desselben Computerspiels durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat es die Beklagte im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu verhindern, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer über ihre Server das ihr konkret benannte urheberrechtlich geschützte Computerspiel Dritten anbieten“.

Dass sich eine quasi dauerhafte „Aufsichtspflicht“ für die One-Click-Hoster dahingehend ergibt, ließe sich u.a. aus dem Satz „Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird“ – „erneut“ ist hier der zentrale Begriff. Rapidshare selbst benutzt das sog. MD5-Filter-Verfahren, in dem der Upload von identischen Dateien, die bereits als illegale Kopien entfernt wurden, verhindert werden soll. Geringe Änderungen der Dateien und vor allem Komprimierungen als zip- oder rar-Dateien hebeln das System aber schnell aus.

Da das aktuelle Rapidshare/ Senator-Urteil des BGH noch nicht veröffentlich ist, lässt sich nicht klar sagen, wie sich das oberste Gericht sich zum Modell Rapidshare als solchem geäußert hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hatte jedenfallshatte vergangenes Jahr seine eigene Haltung teils radikal revidiert und dasGeschäftsmodell trotz Anonymisierung und den vielen realen Verstößen gegen dasUrheberrecht nicht als per se in Frage gestellt. Das Bereitstellen der Links,nicht aber der Upload von illegalen Kopien könne dem Dienst vorgeworfen werden.

Auch der BGH in seinem „Alone in the Dark“-Urteil verwies 2012 darauf, dass es sich bei Rapidshares Verfehlung allein um eine Störerhaftung handele und nicht um eine täterschaftliche.

(Mehr und Generelleres zum Thema Streamingseiten, Downloads und Filmraubkopien gibt es in ANSICHTSSACHE.)   

zyw


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Pressmitteilung Senator Film Verleih:

Senator erzielt Erfolg vor dem Bundesgerichtshof gegen RapidShare



Berlin, 21. August 2013 – Senator Film Verleih hat in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof gegen die Filehoster-Plattform RapidShare gewonnen, über deren Server der Film DER VORLESER zum Download angeboten wurde. Da RapidShare der mehrmaligen Aufforderung durch Senator, die illegale Verbreitung des Films zu unterbinden und eine Unterlassungserklärung abzugeben, nicht nachgekommen war, hatte zunächst das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erlassen und Senator danach erfolgreich die Hauptsacheklage vor dem Landgericht Hamburg erhoben. Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg war RapidShare zunächst vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erfolglos vorgegangen. Die Entscheidung des OLG hat nun auch der Bundesgerichtshof bestätigt.

Demnach bleibt es dem Onlinedienst unter Strafandrohung verboten, den Film DER VORLESER öffentlich zugänglich zu machen oder Angebote Dritter auf den eigenen Seiten zur Verfügung zu stellen.


Helge Sasse, Vorstandsvorsitzender der Senator Entertainment AG, kommentiert die Entscheidung des BGH: Ohne den wirksamen Schutz unserer Investitionen in Filme gibt es irgendwann viele Filme nicht mehr, die wir gerne gesehen hätten. Deshalb ist die Entscheidung des BGH ein guter Tag für die Produzenten und Verleiher von Filmen.“ 

Thomas Schlegel, Partner der Kanzlei Sasse & Partner, die die Verfahren für Senator Film Verleih betrieben hat: „Wir haben nicht daran gezweifelt, dass der BGH auch weiterhin die Durchsetzung der Rechte der Urheber und Kreativwirtschaft bestätigen wird. Das ist insbesondere wichtig in einer Zeit, in der der Gesetzgeber erst jüngst mit dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ die Möglichkeiten der Urheber ihre Rechte durchzusetzen auf für uns unverständliche Weise beschnitten hat.



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