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Mittwoch, 7. Januar 2015

"Illegales" Streaming - EuGH-Entscheid zur Zwischenspeicherung

In ANSICHTSSACHE haben wir uns ja mit dem Thema "Streaming" befasst - auch dem illegalen. Oder "illegalen"? Denn: Schon im Juni 2014 hat der Europäische Gerichtshof ein - auch an uns vorbeigegangenes - Urteil gefällt. Das befasst sich zwar nicht mit (tatsächlich:) illegalen "Raubkopie"-Angeboten, dürfte aber zumindest auch für weitere Entscheidungen dahingehend künftig mitberücksichtig werden: Die Vervielfältigung im Browser-Cache stellt keine Urheberrechtsverletzung dar - was aber kein "Freibrief" für die Nutzung von movie4k- u. anderen Diensten bedeutet. So jedenfalls Medienrechtsanwalt Christian Solmecke.

Lesen Sie zu dem Thema hier bei uns auch den Beitrag "Porno-Abmahnung auch für 'illegale' Spielfilm-Streams relevant?". U+C-Kanzlei-Chef, der Anwalt Thomas Urmann, der Nutzer der Porno-Seite RedTube mit Abmahnung bedachte, hat übrigens keine Zulassung mehr. Offenbar allerdings nicht wegen eben dieser RedTube-Affäre und insofern er sie freiwillig zurückgegeben hat (siehe Update des Spiegel-Online-Berichts HIER).

zyw

Samstag, 27. September 2014

Mitmachen: "Umfrage zum illegalen Serien-Streaming"

Die Medienmanagement-Studentin Hannah Stiebling fragt im Rahmen ihrer Masterarbeit an der Johannes Gutenberg-Universität nach der Nutzung von Streaming-Portalen wie kinox.to (wie schrieben dazu in ANSICHTSSACHE). Ein lohnenswertes Unterfangen, sind doch derlei neutrale empirische Datenerhebungen rar.

Die Umfrage selbst, die nur fünf bis zehn Minuten Ihrer Zeit in Anspruch nimmt, finden Sie HIER. Einen kleinen Bericht dazu auf serienjunkies gibt es HIER.

zyw

Montag, 22. September 2014

Wortmeldungen zum TV-Serien-Stand

Netflix ist da und wirft einmal mehr die Frage nach Stand und Standard des hiesigen TV hinsichtlich Qualität und Mut in puncto (Serien-)Unterhaltung auf.

Klar, dass Netflix nicht der Heilbringer ist, für den manch einer den Dienst gehalten haben mag - dafür sind etwa die verschiedenen Qualitätsserien vor allen aus den USA über die verschiedenen Streaming- u. VoD-Anbieter wie Maxdome etc. verteilt. Entsprechend bietet - traurig aber war - das umfassendsten und noch dazu "kostenlose" Angebot illegale Plattformen wie movie4k.to (dazu stand ja schon was in ANSICHTSSACHE, und auch die Sendung "Breitband" des Deutschlandradios hat sich dem Thema HIER angenommen).

Jetzt hat Netflix nonchalant die deutsche Fiction-Kultur aber auch noch abgewatscht: Erstmal keine deutsche Produktion, so danken freundlich Joris Evers und Inhalts-Chef Ted Sarandos unisono ab. Zunächst schauen, was das Publikum hier so schaut. Doch das Interesse am Nutzungsverhalten kann man fast als Drohung auffassen, nämlich dann, wenn der Blick sich am Angebot (und eben der Nachfrage) der Öffentlich-Rechtlichen orientiert, deren SOKOs etc. ja geschaut werden.

Mark Wachholz jedenfalls hat dazu einen langen Beitrag ("Von Netflix den Spiegel vorgehalten") auf der Website des Kreativbündnisses Neuer Deutscher Genrefilm veröffentlicht. Sich ihn anzuschauen lohnt allemal, allein, weil darauf auf ein böses Video von "Walulis sieht fern" eingebettet ist, in dem man sich satirisch überlegt, wie GAME OF THRONES wohl aussehen würde, würde es vom deutschen Gebührenfernsehen (und vor allem der DEGETO) produziert. Freilich: WALULIS SIEHT FERN ist ja quasi selbst auch wieder ein bisschen ARD, ist zumindest auf EinsPlus zu sehen...

Dass sich Berufssatiriker der Sache annehmen, ist eine Sache, und manchmal ist man schon versucht, die Minderwertigkeit von ARD, ZDF und Co. allein dadurch gerechtfertigt zu sehen, dass man sich zu herzhaft drüber lustig machen kann. Allerdings hat auch Schauspielerin Corinna Harfouch sich im Interview gar nicht nett über die Sendeanstalten, dabei u.a. über den Krimi-Wahn (im Zeichen der Überthemas Einfallslosigkeit) ausgelassen.

Ähnlich, wenn auch entspannter Rentner-Perspektive, äußerte sich ein Urgestein des deutschen TV, der Drehbuch- und Romanautor Felix Huby. Dieser kann auf 30 Jahr im Gewerbe zurückschauen, hat u.a. die TATORT-Ermittler Schimanski und Bienzle (mit-)erfunden, dazu ROSA ROTH und viele (auch: Familien-) Stoffe (EIN BAYER AUF RÜGEN) mehr. Befragt von Oliver Schütte für die Website des Verbands Deutscher Drehbuchautoren, "Stichwort: Drehbuch", kann Huby im Zuge seines Karriererückblicks von paradiesischen Zeiten erzählen (und tut dies auch ohne falsche Zurückhaltung), Zeiten, in denen Kreativität noch vor Kalkül ging. Das überaus - auch fernsehgeschichtlich - empfehlenswerte Gespräch mit beredten Innensichten, Einschätzungen und Anekdoten finden Sie HIER.

Auch Huby, übrigens, moniert die Krimi-Flut des Deutsch-TVs und bewundert etwa die Netflix-Eigen- und Erfolgsserie HOUSE OF CARDS. Etwas, das man ja auch hier machen könne.
Wenn man könnte.


zyw


 

Mittwoch, 23. Juli 2014

Lesetipp: SPON-Artikel zu legalen Streamingangeboten - und der Wiederholung der Musikbranchenfehler.

"'Soso, Netflix kommt. Aber wissen sie was? The Pirate Bay ist schon da!'" - so zitiert Christian Stöcker eine Leserzuschrift und trifft den/einen Punkt mit seinem Spiegel-Online-Artikel zum kommenden Start des US-Streamingdienstes und -contentproduzenten ("House of Cards"): "Das illegale Angebot im Netz ist besser, schneller, vollständiger als jedes legale Angebot, das heute verfügbar ist. Und daran wird auch Netflix nichts ändern, obwohl mancher darauf hofft."

Den SPON-Beitrag finden Sie HIER.

zyw

Montag, 16. Dezember 2013

Porno-Abmahnung auch für "illegale" Spielfilm-Streams relevant?

Urheberrechtsficken

In ANSICHTSSACHE haben wir uns mit dem Thema Streamingseiten befasst. Allerdings ging es dabei um Angebote von Seiten wie dem – längst eingestellten, freilich mehrfach ersetzten – Portal „kino.to“, sprich: um ordentliche Spielfilme. Nicht um Pornos. Solche aber treiben gerade Deutschland um und sind vielleicht geeignet, die Diskussion um Streaming und Urheberrecht nicht nur anzuheizen, sondern vielleicht auch weiterzupeitschen, als es mit Hollywood-Blockbustern der Fall war und ist.

Sicher, die mediale Innovation wurde immer schon von Schmuddelkram angetrieben – seien es (erotische) Fotografien oder der lüsterne Heimvideomarkt (mit den Kassetten hinter dem Ab-18-Perlenvorhang in der Videothek Ihres Vertrauen). Zurzeit ist es die unzüchtige Seite RedTube, die allerdings weniger die Verbreitung und Durchsetzung von Mediengebrauchstechnik befördert, sondern womöglich geeignet ist, brennende rechtliche Grauzonen auszuleuchten, sie entweder ganz weiß oder ganz schwarz zu färben.

Die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen („U+C“) überschwemmt Deutschland mit Abmahnungen. Geld und eine Unterlassungserklärung wird von Besuchern der RedTube-Seite zuhältergleich gefordert, die sich dort (angeblich) Sexfilmchen angeschaut hätten – und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen hätten. Die Empörung ist nicht nur in den verschiedenen Foren und Kommentarspalten entsprechend groß. Denn nicht nur, dass die Anwälte und die dubiose Auftragsfirma dahinter offenbar auf die Scham der Angeschriebenen setzt (als hätte man sie durch einen Einwegspiegel im Separee gefilmt), die, so wohl das Kalkül, ob des inkriminierenden Netzverhaltens schneller und stiller zum Portemonnaie greifen: Wie es momentan aussieht, hat man das zuständige Kölner Landgericht Gericht auch über Wesen und Art des Online-Angebots für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in die Irre geführt. Darüber hinaus aber stellt sich die Frage, ob hier nicht die User wissentlich und willentlich auf die Porno-Seite bugsiert hat, um hinterher „ordentlich“ (und eben: kostenpflichtig) abzumahnen.

Was uns hier freilich mehr noch interessiert, ist ein anderer, weiterer Punkt. Wie Konrad Lischka auf Spiegel-Online (und freilich nicht nur er) berichtet, kommen noch weitere Fragen zum tragen. Fragen, die letztlich auch das illegale Streaming von Spielfilmen betreffen. So mag zwar, wie fragwürdig auch immer, schwerlich beweisbar sein, dass man eine Seite besucht hat, nicht aber, dass man tatsächlich das jeweilige audiovisuelle Angebot im Player auch rezipiert hat. Doch selbst, wenn hier der Anschein greift: Ist das Streaming an und für sich überhaupt (schon) eine Urheberrechtsverletzung? Schließlich werden, anders als bei Tauschplattformen oder beim Hochladen auf Fileservern (wie eben bei kino.to & Co. geschehen), keine Kopien angeboten, damit weiterverbreitet. Last but not least: Wer sich ein schäbige Aufnahme von FACK JU GÖHTE anschaut, weiß bei halbwegs klarem Verstand, dass die aus keiner lauteren Quelle stammt. Bei Udos & Uschis lustigem Rammeln auf RedTube (nur ein Abmahn-"Testballon" laut U+C) oder ähnlichen Seiten (und was da sonst noch angeboten wird) lässt sich aber nur sicher sein, es ist nicht jugend-, was und wann aber: copyright-frei ist?

Bislang haben sich entsprechende Interessenverbände wie die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) in Sachen Spielfilmen auffällig bedeckt gehalten. Und das mit gutem Grund. Was wäre, wenn richterlich entschieden würde, der Abruf von Streaming-Filmen juristisch unbedenklich, folglich zumindest für die Nutzer Seiten wie movie4k und andere sei quasi „legal“ bzw. gedeckt durch § 44a UrhG? In diesem heißt es:

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
  1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler
      oder
  2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.


Ob dieser Paragraph allerdings geeignet ist, Streaming von Raubkopien zu legitimieren und zu legalisieren, ist umstritten. Ein nicht ganz unlogisches Argument ist, dass aus einer von vornherein unrechtmäßigen Video-Kopie so oder so keine rechtmäßige Kopie (geschweige denn ein rechtmäßiger Nutzen) entstehen kann. Ob flüchtig und vorübergehend oder nicht, sei egal.

Wie dem aber auch sei: Bislang hat man sich auf Seiten der Urheberverwerter in Sachen Streaming primär (und mit gutem Grund) auf die Anbieter eingeschossen und nicht auf die nachfragenden Rezipienten (für die statt dessen immer mehr legale Angebote aus dem Boden schießen). Urmann + Kollegen, denen es offenbar mit ihren windigen Methoden vor allem ums Geld der Erschreckten geht, haben hingegen keine solchen Folgebedenken – und können, unfreiwillig, dazu beitragen, die Rechtslage und den Status des inoffiziellen Internetersatzkinos zu klären. Ob sie damit den Spielfilmverwertern (in deren Name U+C auch schon unterwegs waren) damit einen Bärendienst erweisen, wird sich zeigen. Streaming jedenfalls ist etwas anderes als Downloads (nicht-flüchtige Kopie!) und - Gottseibeiuns! - Uploads in Tauschbörsen.

U+C jedenfalls haben bewiesen: Es gibt auch sowas wie (Urheberrechts-) Pornografie.

zyw

Mittwoch, 21. August 2013

Raubkopien: BGH-Urteil gegen Filehoster Rapidshare


Senator Film Verleih freut sich. Wie in der unten angeführten Pressemitteilung verkündet, hat er gerade vor dem Bundesgerichtshof gegen den Schweizer Filehoster Rapidshare gewonnen. Senator hatte geklagt, weil Rapidshare den von Senator vertriebenen Film DIE VORLESERIN trotz Aufforderungen der Löschung zum Download bereitgestellt hat.

Verwunderlich ist die Entscheidung des BGH allerdings nicht. Schon im Juli 2012 heißt es im Urteil gegen Rapidshare (wobei es um das Computerspiel „Alone in the Dark“ ging):

"Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.“ (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11)

Zentral ist hierbei der Halbsatz „obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist“. Es sei dem Datenspeicherplatzanbieter zumutbar, per „Linksammlungen“ bzw. per Suchmaschine die ansonsten ja unkontrolliert hochgeladenen Inhalte zu durchsuchen.

Unklar ist nun, ob jeweils nur die monierten aktuellen Downloaddateiangebote zu löschen seien werden, oder ob Rapidshare und ähnliche Dienste verpflichtet sind, kontinuierlich ihre Server nach (nur konkret beanstandeten?) weiteren illegalen Datei-Varianten der Spiele, Filme, Musikstücke etc. zu scannen. Schließlich ist eine Kopie schnell durch eine andere ersetzt. 2012 hieß es jedenfalls im Tenor:

"Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das Zugänglichmachen desselben Computerspiels durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat es die Beklagte im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu verhindern, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer über ihre Server das ihr konkret benannte urheberrechtlich geschützte Computerspiel Dritten anbieten“.

Dass sich eine quasi dauerhafte „Aufsichtspflicht“ für die One-Click-Hoster dahingehend ergibt, ließe sich u.a. aus dem Satz „Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird“ – „erneut“ ist hier der zentrale Begriff. Rapidshare selbst benutzt das sog. MD5-Filter-Verfahren, in dem der Upload von identischen Dateien, die bereits als illegale Kopien entfernt wurden, verhindert werden soll. Geringe Änderungen der Dateien und vor allem Komprimierungen als zip- oder rar-Dateien hebeln das System aber schnell aus.

Da das aktuelle Rapidshare/ Senator-Urteil des BGH noch nicht veröffentlich ist, lässt sich nicht klar sagen, wie sich das oberste Gericht sich zum Modell Rapidshare als solchem geäußert hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hatte jedenfallshatte vergangenes Jahr seine eigene Haltung teils radikal revidiert und dasGeschäftsmodell trotz Anonymisierung und den vielen realen Verstößen gegen dasUrheberrecht nicht als per se in Frage gestellt. Das Bereitstellen der Links,nicht aber der Upload von illegalen Kopien könne dem Dienst vorgeworfen werden.

Auch der BGH in seinem „Alone in the Dark“-Urteil verwies 2012 darauf, dass es sich bei Rapidshares Verfehlung allein um eine Störerhaftung handele und nicht um eine täterschaftliche.

(Mehr und Generelleres zum Thema Streamingseiten, Downloads und Filmraubkopien gibt es in ANSICHTSSACHE.)   

zyw


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Pressmitteilung Senator Film Verleih:

Senator erzielt Erfolg vor dem Bundesgerichtshof gegen RapidShare



Berlin, 21. August 2013 – Senator Film Verleih hat in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof gegen die Filehoster-Plattform RapidShare gewonnen, über deren Server der Film DER VORLESER zum Download angeboten wurde. Da RapidShare der mehrmaligen Aufforderung durch Senator, die illegale Verbreitung des Films zu unterbinden und eine Unterlassungserklärung abzugeben, nicht nachgekommen war, hatte zunächst das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erlassen und Senator danach erfolgreich die Hauptsacheklage vor dem Landgericht Hamburg erhoben. Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg war RapidShare zunächst vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erfolglos vorgegangen. Die Entscheidung des OLG hat nun auch der Bundesgerichtshof bestätigt.

Demnach bleibt es dem Onlinedienst unter Strafandrohung verboten, den Film DER VORLESER öffentlich zugänglich zu machen oder Angebote Dritter auf den eigenen Seiten zur Verfügung zu stellen.


Helge Sasse, Vorstandsvorsitzender der Senator Entertainment AG, kommentiert die Entscheidung des BGH: Ohne den wirksamen Schutz unserer Investitionen in Filme gibt es irgendwann viele Filme nicht mehr, die wir gerne gesehen hätten. Deshalb ist die Entscheidung des BGH ein guter Tag für die Produzenten und Verleiher von Filmen.“ 

Thomas Schlegel, Partner der Kanzlei Sasse & Partner, die die Verfahren für Senator Film Verleih betrieben hat: „Wir haben nicht daran gezweifelt, dass der BGH auch weiterhin die Durchsetzung der Rechte der Urheber und Kreativwirtschaft bestätigen wird. Das ist insbesondere wichtig in einer Zeit, in der der Gesetzgeber erst jüngst mit dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ die Möglichkeiten der Urheber ihre Rechte durchzusetzen auf für uns unverständliche Weise beschnitten hat.



Mittwoch, 5. Juni 2013

Nachfolgeseite von "movie2k" schon online

Dreiste Verbrecher oder Robin Hoods?

Klar ist jedenfalls, dass die Urheberrechtsschlacht gegen raubkopierende Filmfreibeuter im Internet immer merkwürdigere, um nicht zu sagen hilflosere Züge aufweist. Kaum nämlich, dass die Streamingfilmplattform movie2k vom Netz genommen wurde - offenbar im Zuge der Ermittlungen gegen die Beitreiber - ist bereits die Nachfolgesite online.

Unter leicht geänderter Adresse bietet diese fast genau denselben Auftritt und ein reichhaltiges Programm nicht rechtefreier Filme und TV-Serienfolgen bzw. Links zu diesen, wie sie auf diversen Filehostern hinterlegt sind. Markanter Unterschied: im Kopf der neuen Seite prangt ein Stinkefinger ("F***K POLICE") zum Anklicken. "Dahinter": "Eine Nachricht an die Öffentlichkeit".

Unter anderem heißt es dort unter der Headline "Niemand sollte die Macht haben, jemanden wegen Geld zu richten!":

"Ihr könnt die Willen der Menschen nicht unterdrücken! Geht eine Seite offline, kommen in den nächsten Tagen fünf neue die deren Platz einnehmen wollen. Ist es nicht an der Zeit etwas an dem aktuellen Geschäftsmodell zu ändern und den Einfluss der neuen Medien zu akzeptieren?

Somit: FU Hollywood, FU GVU, FU Anti-piracy und FU Police. Aber wir lieben Obama!

Danke an alle User, die uns helfen! Lasst uns den Kampf für ein freies Internet nicht aufgeben! (...)

P.S.: Wählt die Piratenpartei!
"


Wie sich die Betreiber hier zu Freiheitskämpfer und gesellschaftlichen und politischen Avantgarde einer stummen Allgemeinheit aufspielen, ist zumindest amüsant. Fraglich jedenfalls, ob sie mit ihren Uploadern das gleiche altruistisch-politische "Engagement" mit ihrer Seite an den Tag legten, würden sie dafür keine Online-Werbegelder einstreichen.

Fakt jedenfalls ist, dass die Website der Piratenpartei sich eines unverhofften Besucheranstiegs erfreuen durfte, wie Die Welt zu berichten weiß. Und dass das Hase-und-Igel-Spiel in eine neue Runde gegangen ist.


zyw

Montag, 3. Juni 2013

Nach dem "movie2k"-Aus: "Was-ist-vod"

Die Aufmerksamkeit, die die Schließung von movie2k verursacht haben legale Video-Portal- bzw. Streamingdienstanbieter genutzt, um auf ein neues Web-Infoangebot hinzuweisen:

Die Website http://www.was-ist-vod.de/home bündelt die Angebote der Plattformen und gibt relativ einfach und übersichtlich Antworten auf Fragen wie solchen nach der Funktionsweise von Video-on-Demand-Angeboten, die technischen Anforderungen und den Content selbst. 

Vertreten sind eher unbekannte Anbieter wie A1 TV und HollyStar, aber auch KabelBW, Lovefilm, Maxdome, MUBI, Sony und O2. 

Betrieben wird was-ist-vod.de von „FAM Gesellschaft zur Förderung audiovisueller Medien“, die wiederum nach eigenen Angaben eine im Jahr 2000 gegründete hundertprozentige Tochter des BVV ist – des Bundesverbands Audiovisuelle Medien e.V. Dieser „vertritt die Interessen der maßgeblichen deutschen Video-Programmanbieter. Zu den Mitgliedsfirmen gehören die Tochterunternehmen der Hollywood-Studios, unabhängige Videoanbieter und als fördernde Mitglieder DVD-Studios und Kopierwerke. Zu den Arbeitsschwerpunkten des Bundesverbandes Audiovisuelle Medien e.V. gehören u.a. die nationale und internationale Interessenvertretung seiner Mitglieder (…)“ (BVV).

Ob das Angebot gegen illegale Portale und Seiten etwas ausrichten kann, bleibt fraglich – durch die Bündelung zumindest im Zugang kann aber kaum mehr jemand behaupten, aufgrund der Übersichtlichkeit bzw. der Einfachheit halber „notgedrungen“ auf Plattformen wie „movie2k“ etc. zurückgreifen zu „müssen“.

Allerdings müsste sich was-ist-vod.de jenseits der Infokampagne noch als zentrale Anlaufstelle etablieren. Und in Sachen Schnellzugriff werden – man bedenke den Zahlungsvorgang – die „Illegalen“ nach wie vor und unvermeidlich die Nase vorn haben. Außer vielleicht, eine Sammelstelle wie was-ist-vod.de wird irgendwann eine Art Flatrate für den Gesamtzugang zu dem Content der vertretenen Anbieter offerieren. Das aber ist in absehbarer Zeit eher unwahrscheinlich – und käme der Idee einer Kulturflatrate auf angenehme und praktikable Weise entgegen …

zyw

Donnerstag, 30. Mai 2013

Filmportalseite "Movie2k" - down & out?

In ANSICHTSSACHE befasst sich Bernd Zywietz in einem Beitrag auch mit der Streamingwebsite für illegale Spielfilm"kopien" - und dabei auch mit movie2k, dem - laut GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen) - beliebtesten Filmnetzportal; auf Platz 35 der am meisten genutzten Sites in Deutschland.

Mit dem Erfolg könnte Schluss sein, denn laut golem.de hat es am Mittwoch, den 22. März im Zuge der Ermittlungen im Falle kino.to auch Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen bei Hintermännern von movie2k.to gegeben.Der Vorwurf lautet auf gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung. In der letzten Märzwoche ist denn auch die Seite nicht mehr erreichbar.

Der populäre Streamingdienst kino.to, über den Serien und Filme von Filehostern angeboten und rege abgerufen wurden, wurde im Juni 2011 dichtgemacht. Alternative Dienste - darunter eben auch movie2k - sprangen aber schnell in die "Lücke". Ob das nun auch in Sachen movie2k der Fall sein wird, ist zu vermuten - falls das "Aus" für movie2k ohnehin nicht lediglich temporär ist ...



Montag, 4. März 2013

Wie böse russische Raupkopierer den WOLKENATLAS versenkten ...

... oder eben nicht.

In ANSICHTSSACHE befassen wir uns auch mit dem Phänomen illegaler Streaming-Websites als Ersatz- oder Gegen-Kino. Wie eine solche Kaperfahrt der Film-Piraten heutzutage aussehen kann und welchen Schaden sie dabei anrichten, will ein Zeit-Artikel von Kerstin Kohlenberg veranschaulichen. Dieser erzählt durchaus spannend von X-Filme-Produzent Stefan Arndts Wettlauf gegen die kriminellen Kopien "seines" THE CLOUD ATLAS - samt diversen involvierten (tlw. auch hypothetischen) Personen und verbundenen Problemen u.a. rechtlicher und politischer Natur.

Lesenswert ist dieser Artikel - vor allem in Verbindung mit Torsten Dewis kritisch-kommentierender Analyse (auf Wortvogel) (lädt evt. etwas langsam!) eben dieses Beitrags mit dessen faktischen wie argumentativen Mängeln und Übrertreibungen. Von denen leider allzu viele in ihrer eingängingen Simplifizierung allzu sehr als Allgemeinwissensbestand gehandelt werden (ob aus Unkenntnis oder aus lobby-taktischen Gründen).

Größter Unfug in der Tat: Dass THE CLOUD ATLAS aufgrund einer russischen Kamera-Aufnahme ("CAM") im Kinosaal, die über Webhoster verbreitet wird, nicht nur an den Kassen floppt, sondern wahrscheinlich auch die gebotene Refinanzierung per DVD-Absatz und Fernsehsender-Einkäufen einbüßt.

Wer sich eine qualitativ absurde CAM-Kopie von einem derart - nicht zuletzt bildgewaltigen und dazu noch in 3D-Version verfügbaren - Dreistundenfilm anschaut, ist ohnehin für die Kinokarte oder DVD, geschweige denn den gesunden Menschenverstand verloren. Zur echten Konkurrenz werden hingegen die DVD-Rips, die akzeptable Bild- und Ton-Güte versprechen - und die zwar auch oftmals zunächst in Russland auftauchen (bzw. von dort aus ihren unaufthaltsamen Weg auf die Server und Rechner antreten). Die aber weniger ein Problem für die Kinoeinnahmen darstellen als die sich anschließende Verwertungskette.

Wenn also THE CLOUD ATLAS tatsächlich hinisichtlich seiner Rentabilität ein Problem hat, dann ist das die Kritik, das (mangelnde) Zuschauerinteresse, das Marketing - und nicht zuletzt THE CLOUD ATLAS selbst. Was allerdings an und für sich schade ist, denn zum einen ist THE CLOUD ATLAS ein sehenswerter Film und zum anderen ein Projekt, dem als Leuchtturmprojekt des (auch) deutschen Kinos viel Erfolg zu wünschen ist.

Keine Frage, Raubkopien sind ein ernstzunehmendes Problem. Doch die schiere Konzentration - wie im Zeit-Beitrag - auf russische Freibeuter, ihre Hintermänner und Nutznießer reduziert oder verstellt gar den Blick, und zwar auf grundlegendere und komplexere Herausforderungen, die weit mehr das Wohl oder Wehe aktueller Großproduktionen bestimmen.

(zyw)